Liefer- und Zahlungsbedingungen (Inland)

Stand: 01/2009

1. Geltung der Bedingungen
(1)    Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen, auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Vertragsverhandlungen, ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Sie gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: Besteller). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Leistungen im Verhältnis zum Besteller, auch wenn sie künftig nicht nochmals ausdrücklich erwähnt oder vereinbart wurden. Spätestens mit Annahme der Ware oder unserer Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
(2)    Eigene Geschäftbedingungen des Bestellers gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn wir diesen nicht widersprochen haben und das Geschäft dennoch ausführen. Dies gilt auch für solche Bestimmungen in den Bedingungen des Bestellers, welche zu unseren Lasten abweichend vom Gesetz Fragen ansprechen, die in unseren Bedingungen nicht enthalten sind.
(3)    Ist der Besteller mit dieser Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben deutlich darauf hinzuweisen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, von dem Auftrag Abstand zu nehmen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

2. Angebote und Lieferbedingungen
(1)    Unsere Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt wurde, freibleibend. Ein verbindlicher Vertrag kommt aufgrund einer Bestellung des Bestellers deshalb erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die Annahme des Liefergegenstandes oder unserer Leistung durch den Besteller (je nachdem was früher eintritt) rechtsverbindlich zustande.
(2)    Mündliche Abmachungen verpflichten uns erst, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
(3)    Unsere Lieferung oder Leistung erfolgt ab Werk, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4)    Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder unserer Leistung sind die in unserer Spezifikation enthaltenen Angaben.
(5)    Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, übernehmen wir keinerlei Garantien, insbesondere weder eine Beschaffenheits- noch eine Haltbarkeitsgarantie. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.

3. Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Bestellers
Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn für uns erst nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, und zwar solange, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir können dem Besteller eine angemessene Frist setzen, in welcher dieser Zug um Zug gegen unsere Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken
oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir sonst vom Vertrag zurücktreten.

4. Lieferfrist
(1)    Eine Liefer- oder Leistungsfrist beginnt mit dem vollständigen Wirksamwerden des Vertrages, d. h. üblicherweise mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, sofern im Einzelfalls nichts anderes vereinbart wurde.
(2)    Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich um die Zeit, in welcher der Besteller seinerseits seiner erforderlichen Mitwirkungspflicht oder seiner Pflicht zur Leistung einer Vorauszahlung nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3)    Verlangt der Besteller vor Ablieferung des Liefergegenstandes in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung derselben, so wird der Lauf der Liefer- oder Leistungsfrist bis zum Tage der Verständigung darüber unterbrochen und angemessen verlängert, wenn für uns aufgrund der Änderung eine Einhaltung der bisherigen Liefer- oder Leistungsfrist nicht möglich oder zumutbar ist.
(4)    Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferung oder Leistung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz Ausübung der nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten, so verlängert sich, soweit diese Umstände zu Verzögerungen führen, die Liefer- oder Leistungszeit in entsprechend angemessenem Umfang. Dies gilt insbesondere, wenn wir nachweisen können, dass wir trotz sorgfältiger Auswahl unserer Zulieferer und trotz des Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert werden. Auf diese Bestimmung können wir uns nur berufen, wenn wir diese Umstände dem Besteller unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt haben.
(5)    Dauert die Behinderung gem. Abs. 4 länger als 1 Monat an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurückzutreten.
(6)    Ansprüche auf Schadensersatz wegen Liefer- oder Leistungsverzögerungen oder nicht erbrachter Lieferungen oder Leistungen sind uns gegenüber ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegen oder welche auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) beruhen oder wenn wir ausnahmsweise für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung eine Garantie übernommen haben. Im Falle einer nicht vorsätzlichen oder nicht grob fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Verpflichtung (Kardinalspflicht) ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keine Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit vorliegen und wir auch keine Garantie für die rechtzeitige Lieferung oder Leistung übernommen haben.
(7)    Abs. 6 gilt entsprechend für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB.

5. Preise
(1)    Alle Preise sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, Nettopreise in EUR zuzüglich der jeweils von uns abzuführenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2)    Warenlieferungen mit einem Auftragswert kleiner 50,-€ erfolgen nur gegen Nachnahme plus einer Bearbeitungsgebühr von 15,- € wenn nichts anderes vereinbart ist.
(3)    Für genehmigte Warenrücksendungen erheben wir einen
Wiedereinlagerungsabschlag von 15%

6. Zahlungsbedingungen
(1)    Reparaturrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
(2)    Sonstige Zahlungen des Bestellers für Lieferungen und Leistungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto zu leisten. Maßgeblich ist der Eingang des entsprechenden Betrages auf unserem Konto. Nimmt der Besteller Teilzahlungen vor, ist der Skontoabzug insgesamt nur berechtigt, wenn sämtliche Teilzahlungen innerhalb der Skontofrist erfolgen.
(3)    Unser Außendienst ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nicht zum Inkasso berechtigt.
(4)    Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenforderung, mit der aufgerechnet werden soll, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
(5)    Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, behalten wir uns die Ablehnung von Wechseln oder Schecks ausdrücklich vor. Zahlt der Besteller, ohne dass dem eine solche Vereinbarung zugrunde liegt, mit Wechsel oder Scheck und nehmen wir diesen entgegen, erfolgt dies nur erfüllungshalber, so dass eine Zahlung erst mit dessen effektiver Einlösung erfolgt. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Hereinnahme von Wechseln oder Schecks gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet.
(6)    Bei Überschreitung von Zahlungsfristen werden Verzugs-zinsen in Höhe von 8% p.a. plus dem Basiszins der europäischen Zentralbank in Rechnung gestellt.

7. Eigentumsvorbehalt
(1)    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zustehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einschließlich sämtlicher Nebenforderungen unser Eigentum. Dies gilt jedoch nur für Forderungen, die mit oder nach Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen entstehen.
(2)    Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit der Einlösung desselben durch den Besteller als Bezogenen und Erstattung eventueller Diskontierungs- und Einziehungskosten.
(3)    Der Besteller ist verpflichtet, eine noch unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware (Vorbehaltsware) sorgfältig zu behandeln und eventuell notwendige Service-, Wartungs- und Reparaturarbeiten zur Werterhaltung vornehmen zu lassen. Er haftet für den Verlust und alle Schäden der Vorbehaltsware, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Er darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, vermieten oder verleihen und außer im Rahmen der Ermächtigung gem. Abs. 7 auch nicht veräußern.
(4)    Kommt der Besteller seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Vorbehaltsware nicht nach, obwohl wir ihm eine angemessene Abhilfefrist gesetzt haben, können wir diese auch zurücknehmen.
(5)    Machen wir von unserem Recht auf Rücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, so liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind berechtigt, dem Besteller für unsere Aufwendungen bei einer von ihm zu vertretenden Rücknahme einen angemessenen Betrag zu berechnen.
(6)    Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder durch einen Dritten sonst in irgendeiner Form in Anspruch genommen, sind wir unter Übersendung von Kopien aller in den Händen des Bestellers befindlichen Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) zu unterrichten. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen. Alle Kosten, die uns durch die Abwehr eines solchen, uns gegenüber unberechtigten Zugriffs entstehen, hat der Besteller zu ersetzen, soweit sie nicht von dem Dritten zu tragen sind und der Besteller den Zugriff zu vertreten hat.
(7)    Ist der Besteller ein Wiederverkäufer, kann er die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter veräußern; Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in diesem Fall bereits jetzt zur Sicherung der durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen in Höhe des von uns zulässigerweise belasteten Rechnungswerts der Vorbehaltsware an uns abgetreten, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung bedarf. Der Besteller wird ermächtigt, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware erwachsenen Ansprüche für uns einzuziehen. Wir können die Einziehungsbefugnis jederzeit widerrufen, wenn der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder zahlungsunfähig ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Solange ein Widerruf der Einziehungsbefugnis durch uns nicht erfolgt ist, werden wir die Forderung nicht selbst einziehen.
(8)    Übersteigt der Wert der uns aufgrund dieser Bestimmung zustehenden Sicherheiten den Wert unserer gesicherten Forderungen nebst Nebenforderungen um mehr als 15%, so werden wir die übersteigenden Sicherheiten freigeben. Unberührt bleiben sämtliche sonstigen Rechte des Bestellers, im Falle einer eintretenden Übersicherung eine Freigabe zu verlangen.

8. Rechte des Bestellers bei Mängeln
(1)    Schulden wir die Lieferung einer neu hergestellten Sache oder eine Werkleistung und weist der Liefergegenstand oder die Werkleistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel auf, haben wir nach unserer Wahl für die Beseitigung des Mangels oder (im Rahmen eines Kaufvertrages) für die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. (im Rahmen eines Werkvertrages) für die Herstellung eines neuen Werkes zu sorgen. Die zum Zwecke der entsprechenden Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten sind von uns zu tragen.
(2)    Schlägt die gem. Abs. 1 geschuldete Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die uns gegenüber geschuldete Gegenleistung durch Erklärung uns gegenüber mindern. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt und wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache bzw. des Werks übernommen haben, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.
(3)    Schadensersatzansprüche infolge eines Mangels bleiben trotz des in Abs. 2 enthaltenen Haftungsausschlusses in den folgenden Fällen bestehen:
-    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
-    für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
-    im Falle einer Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes
(4)    Schadensersatzansprüche sind im Übrigen auch bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits nicht ausgeschlossen, soweit eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) den Schaden herbeigeführt hat. In diesem Fall kann bei einfacher Fahrlässigkeit allerdings nur der vertragstypische, vorhersehbare Schaden von uns ersetzt verlangt werden, soweit nicht zugleich ein Fall des Abs. 3 vorliegt.
(5)    Ansprüche des Bestellers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes oder unserer Leistung bestehen vorbehaltlich der Reglung des Abs. 7 nicht.
(6)    Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um einen gebrauchten Gegenstand, so sind sämtliche Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Sachmangels vorbehaltlich der Regelung des Abs. 7 ausgeschlossen.
(7)    Die Haftungsausschlüsse in Abs. 5 und Abs. 6 gelten nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werks übernommen haben, sowie im Falle von Schadensersatzansprüchen in den in Abs. 3 und 4 geregelten Fällen.
(8)    Die vorgenannten Regelungen zum Ausschluss bzw. zur Fortgeltung von Schadensersatzansprüchen gelten entsprechend für eventuelle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 437 Nr. 3 BGB bzw. § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 284 BGB.
(9)    Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr bei einem Kaufvertrag ab Ablieferung des Liefergegenstandes bzw. bei einem Werkvertrag ab Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht
-    wenn ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegt oder
-    wenn der Mangel von uns arglistig verschwiegen wurde oder
wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder des Werks übernommen haben.
(10)    Die sich aus §§ 437 Nr. 2 bzw. § 634 Nr. 3 BGB ergebenden Rechte des Bestellers auf Minderung und auf Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn der Nacherfüllungsanspruch unter Berücksichtigung insbesondere der in Abs. 9 enthaltenen Regelungen verjährt ist und wir uns darauf berufen. Er kann jedoch die Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder des Minderungsrechts dazu berechtigt sein würde.
(11)    Durch diese Bestimmungen werden zwingende Rechte des Bestellers, wie die Ansprüche des Bestellers als Unternehmer auf Rückgriff gem. § 478 BGB nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.
(12)    Weisen wir nach, dass eine Reklamation des Bestellers unberechtigt war, hat der Besteller die uns entstandenen Kosten einschließlich der Kosten der Untersuchung und des Rücktransports zu erstatten.

9. Sonstiger Haftungsausschluss
In allen sonstigen, d. h. in den nicht in Ziffer 4 Abs. 6 und Ziffer 9 geregelten Fällen, haften wir auf Schadensersatz nur, wenn eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht:
-    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
-    soweit eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) den Schaden herbeigeführt hat,
-    im Falle einer Haftung auf der Grundlage des Produkthaftungsgesetzes

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)    Erfüllungsort und Zahlungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Wangen bei Göppingen.
(2)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten einschließlich einer Scheck- und Wechselklage ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Treten wir als Kläger oder Antragsteller auf, sind wir anstelle dessen auch berechtigt, das für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.

11. Geltendes Recht
(1)    Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
(2)    Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Kontaktadresse

Schwamborn
Baumaschinen GmbH

Robert-Bosch-Strasse 8
Postfach 1140
73117 Wangen / Göppingen
Germany

Tel: +49 (0) 7161 / 2005 - 0
Fax: +49 (0) 7161 / 2005 - 15

E-Mail: info@schwamborn.com

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